Die Grippeschutzimpfung soll aber in den nächsten Jahren auch in Apotheken durchgeführt werden. Ein Modellversuch wurde in der Oberpfalz (Bayern) gestartet.
Ich habe da einmal nachgelesen… Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat zusammen mit dem Masernschutzgesetz im März 2020 die Möglichkeit geschaffen, dass sich Erwachsene auch in Apotheken impfen lassen können. Man will damit einen „zusätzlichen niedrigschwelligen Zugang“ schaffen, um die Durchimpfungsrate der Bevölkerung zu erhöhen. Und man will so auch Arztpraxen entlasten.
Apotheken können entsprechende Verträge über das Prozedere und die Vergütung mit den Kassen abzuschließen. Bevor Apotheker impfen dürfen, müssen sie spezielle Fortbildungen absolvieren. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat dazu Leitlinien erarbeitet. Pro Impfung gibt es laut den bisherigen Verträgen 12,61 Euro netto für den Apotheker.
In Brandenburg hat man das Konzept abgelehnt. Die Präsidenten von Landesapotheker- und Landesärztekammer sprachen sich in einer gemeinsamen Resolution dagegen aus, da ein gut funktionierendes System mit Hausärzten gegeben sei, dass eine hohe Impfquote gewährleistet, die auch deutlich über dem Bundesdurchschnitt liegen würde.
Thüringen bietet in Apotheken grundsätzlich keine Impfungen an, da die Berufsordnung den thüringischen Apothekern die Ausübung einer Heilkunde verbietet.
In anderen Bundesländern hatten die Landesapothekerkammern einen solchen Passus, falls zuvor vorhanden, entsprechend gestrichen. Man erhofft sich, in Zukunft auch noch andere "medizinische Dienstleistungen" in Apotheken erbringen zu können. Also vermutlich so EKG, Weisheitszähne ziehen lassen, Darmspiegelung, Brustvergrößerung und was sonst noch so anfällt und gerade im Angebot ist.
"Good taste is the worst vice ever invented" (Edith Sitwell)
Traurig ist das ja schon, wie wir uns gerade in Bezug auf Datenschutz selbst im Weg stehen, wenn es um so etwas essentielles wie eine Impfkampagne geht:
Die RKI-Daten sind mittlerweile eine Witz und so oft an der Realität vorbei - wenn ich da nur für meinen Landkreis spreche.
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Wie meinst du das? Sind sie zu hoch? Oder zu niedrig?
Zitat von LFB im Beitrag #3199Traurig ist das ja schon, wie wir uns gerade in Bezug auf Datenschutz selbst im Weg stehen, wenn es um so etwas essentielles wie eine Impfkampagne geht:
Schätzdaten auf Basis des Vornamens, ich hab so gelacht.
Zitat von Olsen im Beitrag #3201Wie meinst du das? Sind sie zu hoch? Oder zu niedrig?
Das ist zunächst mal egal. Sie sind vor allen Dingen nie aktuell. Die Zahlen für unseren Landkreis waren gestern vier Tage alt und stimmen nicht mit den direkt vor Ort vom Gesundheitsamt veröffentlichten Zahlen überein - nie! Das dürfte auch daran liegen, dass das RKI die Zahlen vom Landeszentrum Gesundheit erhält (die ja auch irgendwoher die Zahlen bekommen müssen). Da werden also Schritte gemacht, die zu Verzögerungen führen. Aber: Nicht die Zahl vor Ort ist laut Verordnung entscheidend, sondern die vom Landeszentrum Gesundheit, wenn es beispielsweise um Maßnahmen in Hochinzidenzgebieten geht. Das dürfte also auch einer der Gründe gewesen sein, warum hier vor Weihnachten die Ausgangssperre gekippt wurde. Obwohl wir im Kreis die 200er-Inzidenz "geknackt" hatten, lag sie beim Landeszentrum noch bei unter 200. Da passt dann Spahns Meldung, dass seit dem 1.1. einige Gesundheitsämter nicht mehr faxen müssen...
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Ja, hat mich auch gewundert. Solange wird noch auf berittene Boten gesetzt!
Oder Volldigitalisierung mit 56k-Modem!
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Zitat von LFB im Beitrag #3199Traurig ist das ja schon, wie wir uns gerade in Bezug auf Datenschutz selbst im Weg stehen, wenn es um so etwas essentielles wie eine Impfkampagne geht:
Schätzdaten auf Basis des Vornamens, ich hab so gelacht.
Ja, der Staat bedient sich der gleichen Masche wie die Enkeltrick-Truppe.
Zur Übermittlung der Meldedaten ist zu sagen, dass es das Bundesgesundheitsministerium quasi versäumt hat, in seine Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) eine Abfragebefugnis mit einzufügen. Mit entsprechenden Folgen!
§ 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) erlaubt Meldebehörden die Übermittlung von Adressdaten an andere Behörden. Soweit ist alles also eigentlich noch ganz klar.
Aber: nach geltender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Bestandsdatenauskunft II-Entscheidung vom 27.5.2020 -BVerfG, Urt. v. 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13) ergibt sich aus einer solchen Erlaubnis keine Befugnis, diese Meldedaten auch tatsächlich abzufragen.
Denn: neben der Erlaubnis des Datengebers, Adressdaten aus einem Melderegister abgeben zu dürfen, ist auch eine Befugnis des Datennehmers erforderlich, diese Daten überhaupt abfragen zu dürfen. Damit will das Bundesverfassungsgericht sicherstellen, dass Daten von Stellen, die zur Datenabgabe berechtigt sind, nur an jene gelangen können, die zum Datenempfang befugt sind.
Da somit ein Rechtskonflikt gegeben ist, sperren sich in manchen Bundesländern die Behörden gegen die Datenherausgabe an die „unbefugten Stellen“. Mit den bekannten Folgen.
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In NRW etwa kann man diese Datensätze durchaus auch bei den Meldebehörden kaufen. Kostet wohl nur 7 Euro, in der Summe aber werden jährlich über 12 Millionen Euro kassiert. Da gibt es dann Sets mit Straße, Hausnummer und Zahl der gemeldeten Bewohner. Und man selbst darf sich dann freuen, wenn die Firma X aus Y wieder einmal einen Brief „An alle Hausbewohner“ o.ä. zustellen lässt…
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Zitat von akri im Beitrag #3206Zur Übermittlung der Meldedaten ist zu sagen, dass es das Bundesgesundheitsministerium quasi versäumt hat, in seine Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) eine Abfragebefugnis mit einzufügen. Mit entsprechenden Folgen!
§ 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) erlaubt Meldebehörden die Übermittlung von Adressdaten an andere Behörden. Soweit ist alles also eigentlich noch ganz klar.
Aber: nach geltender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Bestandsdatenauskunft II-Entscheidung vom 27.5.2020 -BVerfG, Urt. v. 27.5.2020 – 1 BvR 1873/13) ergibt sich aus einer solchen Erlaubnis keine Befugnis, diese Meldedaten auch tatsächlich abzufragen.
Denn: neben der Erlaubnis des Datengebers, Adressdaten aus einem Melderegister abgeben zu dürfen, ist auch eine Befugnis des Datennehmers erforderlich, diese Daten überhaupt abfragen zu dürfen. Damit will das Bundesverfassungsgericht sicherstellen, dass Daten von Stellen, die zur Datenabgabe berechtigt sind, nur an jene gelangen können, die zum Datenempfang befugt sind.
Da somit ein Rechtskonflikt gegeben ist, sperren sich in manchen Bundesländern die Behörden gegen die Datenherausgabe an die „unbefugten Stellen“. Mit den bekannten Folgen.
So interessant wie seltsam, Danke fürs recherchieren.
AstraZeneca hat wohl geringere Wirksamkeit bei älteren Menschen als gedacht (acht Prozent angeblich). Das könnte die deutsche Impfstrategie gehörig durcheinander bringen.